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Ärztliche Behandlung und Praxisgebühr

Ärztliche Behandlung und Praxisgebühr

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BKK-Versicherte sind beim Arzt gern gesehen, denn sie haben einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Kostenübernahme per Krankenversichertenkarte zu 100 %, und zwar für alle anerkannten vertraglich vereinbarten Behandlungs- und Heilmethoden. Sie haben die freie Wahl unter allen zugelassenen Ärzten und Fachärzten.

Praxisgebühr

Mit Wirkung zum 1. Januar 2004 wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) nach § 28 Abs. 4 SGB V die Praxisgebühr in Höhe von 10 € eingeführt.

Folgende Personenkreise haben die Praxisgebühr zu entrichten:

  • Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • Sozialhilfeempfänger
  • Versorgungsberechtigte nach dem BVG

Die Praxisgebühr ist grundsätzlich zu entrichten:

  • einmal je Kalendervierteljahr bei der ersten Inanspruchnahme eines Arztes, Zahnarztes oder eines an der psychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers
  • vor Behandlungsbeginn
  • im Rahmen der Notfallbehandlung,(bei möglicher Nichtentrichtung darf die Behandlung grundsätzlich nicht verweigert werden)
  • bei ambulanter Behandlung im Krankenhaus
  • auch bei alleiniger Ausstellung eines Rezepts oder telefonischer Beratung

Die Praxisgebühr ist nicht zu entrichten von Versicherten, die

  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • die Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V gewählt haben, die Praxisgebühr wird von der BKK Gesundheit bei der Erstattung der Kosten in Abzug gebracht.
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und einmal jährlich eine zahnärztliche Untersuchung in Anspruch nehmen ( § 30 Abs. 2 Satz 4 und 5 SGB V).
  • an Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten (§25 SGB V)
  • und Schwangerschaftsvorsorge (§ 196 Abs. 1 RVO) teilnehmen.
  • von der Zuzahlung befreit werden und dies mit der Befreiungsbescheinigung der BKK Gesundheit nachweisen. Die nachträgliche Vorlage beim Vertragsarzt bzw. -zahnarzt begründet keinen Rückzahlungsanspruch.
  • auf Überweisung aus dem selben Kalendervierteljahr einen weiteren Vertragsarzt, bzw. -zahnarzt aufsuchen und vertragsärztliche bzw. -zahnärztliche Leistungen in Anspruch nehmen.
  • nach einer Notfallbehandlung ihren behandelnden Vertragszahnarzt zur weiteren Behandlung aufsuchen.
  • nach einer Behandlung durch den behandelnden Vertragszahnarzt den benannten Vertretungszahnarzt aufsuchen.
  • bei dem selben Vertragsarzt bzw. -zahnarzt im selben Kalendervierteljahr bereits eine Praxisgebühr entrichtet haben.
  • innerhalb eines Kalendervierteljahres die Krankenkasse, aber nicht den Vertragsarzt bzw. -zahnarzt wechseln.

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