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Mutterschaftsleistungen

Mutterschaftsleistungen

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Bereits vom Beginn der Schwangerschaft an bieten wir ärztliche Vorsorgeuntersuchungen für Mutter und Kind. Hierzu zählen u. a.:

Untersuchungen in 4-wöchigen, später 2-wöchigen Abständen mit Blutdruckmessung, Gewichtsüberprüfung, Urinkontrollen, Überprüfung des Muttermundes und des Gebärmutterwachstums

Blutabnahme in regelmäßigen Abständen (Überprüfung von Infektionen, Hämoglobinwert, Blutgruppenbestimmung und Antikörpersuchtest)

Ultraschalluntersuchungen:

1. Screening: 9. bis 12. Woche
2. Screening: 19. bis 22. Woche
3. Screening: 29. bis 32. Woche

Sofern aus medizinischen Gründen weitere Ultraschalluntersuchungen erforderlich sind, werden diese natürlich ebenfalls über Ihre Versichertenkarte mit der BKK Gesundheit abgerechnet.

Ebenso übernehmen wir die Kosten für die Betreuung durch den Kassenarzt und die Hebamme (z. B. auch bei Hausgeburten) sowie die Aufwendungen für notwendige Arzneien, Verband- und Heilmittel. Voraussetzung ist, dass die Verordnung auf Grund der Schwangerschaft erfolgte und dies auf der Verordnung ersichtlich ist. Weiterhin übernehmen wir die vertraglichen Kosten für die Unterbringung in der Vertragsklinik. Bei Aufnahme zur Entbindung zahlen Sie für den Tag der Entbindung und weitere 6 Tage keine Zuzahlung. Bei einer Länger als 6 Tage dauernden stationären Entbindung kann in medizinisch begründeten Ausnahmefällen die Zuzahlung auch darüber hinaus entfallen.

Frauen, die Ihre Entbindung lieber in familiärer Atmosphäre erleben möchten, können sich hierzu an ein Entbindungshaus wenden. BKK Gesundheit beteiligt sich dann an den Kosten der Raumnutzung. WICHTIG: Die Kostenübernahme muss noch vor der Entbindung bei der BKK Gesundheit beantragt werden.

Wir können nur solche Entbindungshäuser bezuschussen, die einen Vertrag mit den Krankenkassen haben. Rufbereitschaftskosten der Hebamme fallen nicht unter die vertraglichen Leistungen und sind somit von den Versicherten selbst zu tragen. Jedoch können alle anderen Hebammenleistungen (wie z. B. Betreuung während der Geburt) mit der Kasse abgerechnet werden. Die Kostenerstattung kann erst nach der Entbindung erfolgen und nur dann, wenn die Entbindung tatsächlich im Geburtshaus erfolgte.

Können Sie wegen Beschwerden in der Schwangerschaft oder Entbindung Ihren Haushalt nicht weiterführen, haben Sie die Möglichkeit, bei uns eine Haushaltshilfe zu beantragen – mit entsprechender Kostenübernahme. Weitere Informationen dazu finden Sie unter der Rubrik "Haushaltshilfe".

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