Pflegekasse

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Alle Mitglieder der BKK Gesundheit sind automatisch auch pflegeversichert. Für Ehegatten und Kinder der Versicherten besteht wie bei der Krankenversicherung eine kostenfreie Familienversicherung.

Die Leistungen der Pflegeversicherung bemessen sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit. Die entsprechende Beurteilung wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung vorgenommen. Danach erfolgt eine Zuordnung zu einer Pflegestufe:

Pflegestufe I:   erheblich Pflegebedürftige
Pflegestufe II:   Schwerpflegebedürftige
Pflegestufe III:   Schwerstpflegebedürftige.

Der Pflegebedürftige kann zwischen Sach- und Geldleistung wählen. Auch eine Kombination von beidem ist möglich.
 

Pflegegeld

Das Pflegegeld beträgt monatlich in der Pflegestufe

I:   225 €
II:   430 €
III:   685 €

Wird die Pflege durch einen Pflegedienst erbracht, werden die Kosten dafür von der Pflegeeinrichtung direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Übernommen werden je nach Pflegestufe Aufwendungen in Höhe von monatlich bis zu

I:   440 €
II:   1.040 €
III:   1.510 €
III:   1.918 € (besonderer Härtefall)

Leistungen der vollstationären Pflege werden in den Pflegestufen I–III monatlich erbracht, im Umfang bis zu

I:   1.023 €
II:   1.279 €
III:   1.510 €
III:   1.825 € (besonderer Härtefall)

Für Tages- und Nachtpflege gewähren wir je nach Pflegestufe monatlich bis zu

I:   440 €
II:   1.040€
III:   1.510 €


Weitere Leistungen der Pflegeversicherung
:

Verhinderungspflege - Kostenübernahme bis zu 1.510 € je Kalenderjahr.
Kurzzeitpflege - Kostenübernahme bis zu 1.510 € je Kalenderjahr.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden mit bis zu 31 € monatlich bezuschusst. Auch Kosten für technische Hilfsmittel (z. B. Pflegebetten) können übernommen werden. Zur Verbesserung des Wohnumfeldes können Zuschüsse bis zu 2.557 € gewährt werden. Können Pflegebedürftige im häuslichen Bereich von Angehörigen oder anderen ehrenamtlichen Helfern nicht erwerbsmäßig gepflegt werden, dann sieht die Pflegeversicherung unter gewissen Voraussetzungen auch Leistungen für die Pflegepersonen in Form von Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung vor.

Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz können je nach Betreuungsbedarf einen monatlichen Grundbetrag von 100 € bzw. bei erhöhtem Bedarf 200 € in Anspruch nehmen. Den Grad des Betreuungsbedarfes ermittelt der Medizinische Dienst der Kranken-kassen. Personen mit Pflegestufe 0 können diese Leistungen ebenfalls erhalten.

Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege §§36–38 Sozialgesetzbuch XI (wird zur Zeit aktualisiert)
Antrag auf Leistungen der vollstationären Pflege (wird zur Zeit aktualisiert)
Broschüre "Pflegeversicherung" (324 KB, PDF-Download)

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